Vertriebs-, Vertraulichkeitsvereinbarung

Zwischen

Firma KILLI GmbH, Coburgerstraße 7, A-4360 Grein

– Hersteller –

und

– Vertriebspartner –

 

Präambel

Der Vertriebspartner hat ein Interesse am zukünftigen Vertrieb von begehbaren Poolabdeckungen (z.B. Modell OCEAN, CAVE, BUTTERFY sowie zukünftiger Modelle) geäußert.

In diesem Zusammenhang werden dem Vertriebspartner in Kürze Unterlagen und einen Zugang zum Pooldeck-Konfigurator www.begehbare-poolabdeckung.at bereitgestellt.

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erhält der Vertriebspartner die Zugangsdaten für den Konfigurator sowie die Einkaufskonditionen.

 

Diesbezüglich wird folgendes vereinbart:

1. Der Vertriebspartner wird die Einzelheiten und den Stand dieser Verhandlungen, den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen sowie alle ihm und seinen Mitarbeitern, Beratern oder potenziellen Darlehensgebern (nachfolgend „Beauftragte“) im Zusammenhang hiermit zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen streng vertraulich behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers keinem Dritten offenlegen. Alle vorgenannten Umstände, Unterlagen und Informationen werden nachfolgend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet. Zu den vertraulichen Informationen gehören auch Informationen, die sich bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits im Besitz des Vertriebspartners befinden, soweit sie das in der Präambel bezeichnete Produkt betreffen. Nur solche Informationen, die in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Vertriebspartners werden, gelten nicht als vertrauliche Informationen.

2. Der Vertriebspartner wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Entscheidung über einen möglichen zukünftigen Vertrieb nutzen.

3. Der Vertriebspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen außer den Mitgliedern seiner Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane seinen in Ziffer 1 genannten Beauftragten zugänglich zu machen, soweit diese mit dem zukünftigen Vertrieb befasst sind und die Offenlegung vernünftigerweise zum Zwecke dieses Vertriebs erforderlich ist. Der Vertriebspartner steht dafür ein, dass alle seine Beauftragten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen beachten werden.

4. Die vorstehend in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungen gelten nicht, soweit der Vertriebspartner oder seine Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird der Vertriebspartner den Hersteller unverzüglich hierüber informieren und in Abstimmung mit ihm alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen.

5. Der Hersteller behält sich vor, die mit dem Vertriebspartner geführten Gespräche über einen möglichen Geschäftsabschluss jederzeit ohne Vorankündigung abzubrechen und gewährt dem Vertriebspartner keinerlei Exklusivität.

6. Werden die geführten Gespräche aus irgendeinem Grund abgebrochen, so wird der Vertriebspartner alle ihm oder seinen Beratern zur Verfügung gestellten Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben und alle von ihm oder seinen Beratern erstellten Unterlagen (auch in elektronisch gespeicherter Form), die vertrauliche Informationen enthalten, vernichten oder deren Vernichtung veranlassen. Der Vertriebspartner wird dem Hersteller die vollständige Vernichtung oder Löschung unverzüglich schriftlich bestätigen.

7. Der Hersteller übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der dem Vertriebspartner überlassenen vertraulichen oder sonstigen Informationen. Rechtlich verbindlich werden allein die in einem verbindlichen Vertrag enthaltenen Gewährleistungen und sonstigen Regelungen sein.

8. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, keine begehbaren Poolabdeckungen selbst herzustellen bzw. Dritte mit der Herstellung dieser zu beauftragen.

9. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sich der Vertriebspartner für jeden Einzelfall, an den Hersteller eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € (zwanzigtausend) zu entrichten. Die Überprüfung der Angemessenheit dieser Vertragsstrafe durch ein ordentliches Gericht wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig ist die Geltendmachung von weiterem Schadensersatz durch den Hersteller ausgeschlossen.

10. Diese Vereinbarung untersteht österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Herstellers.

11. Diese Vereinbarung kann jederzeit von beiden Vertragspartnern einseitig gekündigt werden. Die Punkte 1.-10. behalten ab dem Kündigungsdatum noch für 36 Monate ihre Gültigkeit.